TGV
§ 1Anwendungsbereich
Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland
- 1.
- Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,
- 2.
- Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und
- 3.
- Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
- 1.
- Versetzung aus dienstlichen Gründen,
- 2.
- Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
- 3.
- Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
- 4.
- nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
- 5.
- Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes,
- 6.
- Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung,
- 7.
- Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes,
- 8.
- vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
- 9.
- vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
- 10.
- Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
- 11.
- Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes,
- 12.
- Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
- 13.
- Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit; die Gewährung von Trennungsgeld in diesen Fällen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde,
- 14.
- Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muß.
- 1.
- bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13 die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt,
- 2.
- bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes).
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 29.6.1999 I 1533;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.9.2024 I Nr. 287
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007450986
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9ddb5a89dab4ca686e17a2f579d8cedffeae8decd1ad09766e7f4da53de928c2