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TFGMV

§ 1Zweck und Anwendungsbereich der Verordnung

Verordnung über das Meldewesen nach §§ 21 und 22 des Transfusionsgesetzes

Zweck der Regelungen dieser Verordnung ist es, das Meldewesen nach dem Fünften Abschnitt des Transfusionsgesetzes übersichtlich und einheitlich zu gestalten, um effiziente Meldungen zu erhalten und die Voraussetzungen für eine optimale Auswertung der Daten für den Bericht der zuständigen Bundesoberbehörde nach § 21 Abs. 2 des Transfusionsgesetzes zu schaffen. Die Verordnung regelt die Erfassung der zu meldenden Angaben nach Art, Umfang und Darstellungsweise.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 9.8.2019 I 1202

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR373700001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7f186e407643183f93b1109a6c6261e6a063e0a5e1d1630b6b71fec78add072d

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