TFG
§ 4Anforderungen an die Spendeeinrichtungen
Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens
- 1.
- eine ausreichende personelle, bauliche, räumliche und technische Ausstattung vorhanden ist,
- 2.
- die Spendeeinrichtung oder der Träger von Spendeeinrichtungen eine leitende ärztliche Person bestellt hat, die die erforderliche Sachkunde nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft besitzt, und
- 3.
- bei der Durchführung der Spendeentnahmen von einem Menschen eine ärztliche Person vorhanden ist; der Einsatz telemedizinischer Verfahren ist zulässig.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 28.8.2007 I 2169;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 11.5.2023 I Nr. 123
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR175200998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8c602b9688ebb0fd673fcff59ff30250e50b9f63238e47f071104833d44dac2b