Zum Gesetzesinhalt

TFG

§ 26Bundeswehr

Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Einrichtungen der Bundeswehr entsprechende Anwendung.
(2) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt der Vollzug dieses Gesetzes bei der Überwachung den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für seinen Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit in Einzelfällen Ausnahmen von diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, wenn dies zur Durchführung der besonderen Aufgaben gerechtfertigt ist und der Schutz der Gesundheit gewahrt bleibt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 28.8.2007 I 2169;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 11.5.2023 I Nr. 123

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR175200998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8c602b9688ebb0fd673fcff59ff30250e50b9f63238e47f071104833d44dac2b

XML-Quelle beim Herausgeber