TextilKennzG
§ 12Bußgeldvorschriften
- 1.
- entgegen § 4 Absatz 1 ein Textilerzeugnis auf dem Markt bereitstellt,
- 2.
- entgegen § 4 Absatz 3 die dort genannte Etikettierung oder Kennzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 3.
- entgegen § 4 Absatz 4 die dort genannte Etikettierung oder Kennzeichnung nicht sicherstellt,
- 4.
- entgegen § 5 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht mindestens zwei Kalenderjahre aufbewahrt,
- 5.
- entgegen § 11 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet oder
- 6.
- entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR019810016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 67857f1a0a66bcc641f63de4dd4eaab241c30ce394d89b1b07545697e8694817