TextilIndMeistPrV 2006
§ 4Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen
- 1.
- Rechtsbewusstes Handeln,
- 2.
- Betriebswirtschaftliches Handeln,
- 3.
- Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung,
- 4.
- Zusammenarbeit im Betrieb.
- 1.
- Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen bei der Gestaltung individueller Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Tarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen;
- 2.
- Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe;
- 3.
- Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung sowie der Arbeitsförderung;
- 4.
- Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicherheitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen Institutionen;
- 5.
- Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltschutzrechts, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung, des Strahlenschutzes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen;
- 6.
- Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaftung sowie des Datenschutzes.
- 1.
- Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprinzipien von Unternehmen unter Einbeziehung volkswirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkungen;
- 2.
- Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisationen;
- 3.
- Nutzen der Möglichkeiten der Organisationsentwicklung;
- 4.
- Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und der kontinuierlichen, betrieblichen Verbesserung;
- 5.
- Durchführen von Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerzeitrechnungen sowie von Kalkulationsverfahren.
- 1.
- rechnergestütztes Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess- und Produktionsdaten und Bewerten visualisierter Daten;
- 2.
- Bewerten von Planungstechniken und Analysemethoden sowie deren Anwendungsmöglichkeiten;
- 3.
- Anwenden von Präsentationstechniken;
- 4.
- Erstellen von technischen Dokumentationen, Statistiken, Tabellen und Diagrammen;
- 5.
- Unterscheiden von Projektmanagementmethoden;
- 6.
- Auswählen und Anwenden von Informations- und Kommunikationsformen einschließlich des Einsatzes entsprechender Informations- und Kommunikationsmittel.
- 1.
- Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen unter Beachtung des bisherigen Berufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher und sozialer Gegebenheiten;
- 2.
- Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von Arbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozialverhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von Maßnahmen zu deren Verbesserung;
- 3.
- Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit sowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen;
- 4.
- Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Führungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsätzen;
- 5.
- Anwenden von Führungsmethoden und -techniken einschließlich Vereinbarungen entsprechender Handlungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zusammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern;
- 6.
- Fördern der Kommunikation und Kooperation durch Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher Probleme und sozialer Konflikte.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 83 V v. 9.12.2019 I 2153
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007400006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 27ec6b048d07493ede5444fff213afb6b11ce6b1794cbbdcb85c4f0c3c808deb