TextilGestAusbV
§ 15Prüfung der Zusatzqualifikation
Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Paramente unter Berücksichtigung liturgischer Symbolik entwerfen,
- b)
- religiöse Symbole und Gestaltungselemente einsetzen, Formen variieren,
- c)
- Paramente durch Stick- und Webtechniken anfertigen sowie
- d)
- Paramente fertigstellen
- 2.
- Der Prüfung der Zusatzqualifikation sind folgende Tätigkeiten zugrunde zulegen:
Erstellen eines Entwurfs für die Ausgestaltung eines Kirchenraumes oder eines Gewandes und Ausarbeitung eines Details als Musterprobe; - 3.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt 14 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 25.7.2011 I 1527
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR117800011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1267677d29ab2f3a07d34c8aba64482868201d5e9f79b6dcc5006b0b67c03c33