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TextilGestAusbV

§ 14Zusatzqualifikation

Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk

(1) Über das in § 4 Absatz 2 beschriebene Berufsbild hinaus kann die Zusatzqualifikation „Paramentik“ vermittelt werden.
(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 25.7.2011 I 1527

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR117800011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1267677d29ab2f3a07d34c8aba64482868201d5e9f79b6dcc5006b0b67c03c33

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