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Text/ProdVeredlAusbV

§ 4Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktveredler-Textil/zur Produktveredlerin-Textil

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Zuordnen, Bearbeiten und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen,
6.
Betriebliche und technische Kommunikation,
7.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
8.
Kontrollieren von textilen Veredlungsprozessen und Prüfen von Kenndaten,
9.
Einsatz von Wasser und Energie,
10.
Steuerungs- und Regelungstechnik,
11.
Einrichten, Bedienen und Überwachen von Maschinen und Anlagen,
12.
Steuern des Materialflusses,
13.
Sicherstellen von Prozessabläufen,
14.
Produktionsökologie,
15.
Instandhaltung,
16.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 1.8.2005 I 2287

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR126900005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2c77908a74a159575ad35be921272ad9175111a0dd6c4e0e887c891f6a65082c

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