TexRAusbV 2002
§ 3Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilreiniger/zur Textilreinigerin
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 6.
- Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,
- 7.
- Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechniken,
- 8.
- Beraten und Betreuen von Kunden,
- 9.
- Vorbereiten und Vorbehandeln des Behandlungsgutes,
- 10.
- Einstellen, Bedienen und Überwachen von Wasch- und Reinigungsmaschinen sowie von Wasch- und Reinigungsanlagen,
- 11.
- Prozesstechnik,
- 12.
- Nachbehandeln und Finishen des Behandlungsgutes,
- 13.
- Anwenden von Desinfektionsverfahren und Durchführen von Hygienemaßnahmen,
- 14.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR192300002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2c0432c765a597ae46da9679eae28df4efe2a9d4e9fd4a33dd1e7a5501a77a28