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TexRAusbV 2002

§ 3Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilreiniger/zur Textilreinigerin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
6.
Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,
7.
Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechniken,
8.
Beraten und Betreuen von Kunden,
9.
Vorbereiten und Vorbehandeln des Behandlungsgutes,
10.
Einstellen, Bedienen und Überwachen von Wasch- und Reinigungsmaschinen sowie von Wasch- und Reinigungsanlagen,
11.
Prozesstechnik,
12.
Nachbehandeln und Finishen des Behandlungsgutes,
13.
Anwenden von Desinfektionsverfahren und Durchführen von Hygienemaßnahmen,
14.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR192300002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2c0432c765a597ae46da9679eae28df4efe2a9d4e9fd4a33dd1e7a5501a77a28

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