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§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- 1.
- schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt
- a)
- Prototypen und Serienfertigung,
- b)
- Arbeitsvorbereitung und Qualitätsprüfung oder
- c)
- Schnitttechnik sowie
- 3.
- schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör,
- 2.
- Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,
- 3.
- Zuschneiden und Vorrichten von Werk- und Hilfsstoffen,
- 4.
- Abwandeln von Grundschnitten und Erstellen von Schnittlagebildern,
- 5.
- Anwenden von Bügel- und Fixiertechniken,
- 6.
- Anwenden von Nähtechniken,
- 7.
- Anwenden von Schweiß- oder Klebetechniken,
- 8.
- Fertigen von Bekleidungsartikeln oder sonstigen textilen Artikeln sowie
- 9.
- Lagern und Versenden.
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 6.
- Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,
- 7.
- betriebliche und technische Kommunikation,
- 8.
- Kundenorientierung und internationale Geschäftsbeziehungen sowie
- 9.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-216 v. 13.2.1997 I 262 (BeklIndAusbV 1997)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR102100015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 74e480e159c93d08e473727442c1018149f24b835fab5ff93c5bc00e2910c1c9