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TexModSchneiderAusbV

Inhaltsübersicht

Verordnung über die Berufsausbildung zum Textil- und Modeschneider und zur Textil- und Modeschneiderin

Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung
§  1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§  2Dauer der Berufsausbildung
§  3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§  4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§  5Ausbildungsplan
§  6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Abschnitt 2
Abschlussprüfung
§  7Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§  8Inhalt von Teil 1
§  9Prüfungsbereiche von Teil 1
§ 10Prüfungsbereich Fertigungstechniken
§ 11Prüfungsbereich Planung und Fertigung
§ 12Inhalt von Teil 2
§ 13Prüfungsbereiche von Teil 2
§ 14Prüfungsbereich Produktionsauftrag
§ 15Prüfungsbereich Planung, Fertigung und Konstruktion
§ 16Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 18Abschluss als Textil- und Modenäher oder Textil- und Modenäherin
Abschnitt 3
Weitere Berufsausbildung
§ 19Anrechnung von Ausbildungszeiten
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 20Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 21Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Textil- und Modeschneider und zur Textil- und Modeschneiderin
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-216 v. 13.2.1997 I 262 (BeklIndAusbV 1997)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR102100015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 74e480e159c93d08e473727442c1018149f24b835fab5ff93c5bc00e2910c1c9

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