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§ 9Prüfungsbereich Zuschneiden und Nähen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin

(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Zuschneiden und Nähen statt.
(2) Im Prüfungsbereich Zuschneiden und Nähen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Auftragsunterlagen zu prüfen und technische Unterlagen anzuwenden,
2.
Skizzen zu erstellen und anzuwenden,
3.
Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen und einzusetzen,
4.
Zubehör auszuwählen und einzuarbeiten,
5.
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,
6.
Teile zuzuschneiden, zu kontrollieren und zu kennzeichnen,
7.
Werk- und Hilfsstoffe zwischenzubügeln und zu fixieren,
8.
Nähte anzufertigen und Teile zusammenzunähen,
9.
Zwischenkontrollen durchzuführen und
10.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen.
(3) Der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen. Weiterhin soll er Aufgaben, die sich auf das Prüfungsstück beziehen, schriftlich bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt für die Anfertigung des Prüfungsstückes fünf Stunden und für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben 60 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 11.1.2021 I 46

Aufh: Die V tritt gem. § 20 mit Ablauf des 31.7.2021 außer Kraft

Sonst: Außerkraftsetzung des § 20 weggefallen, dadurch Geltungsverlängerung der V auf unbestimmte Zeit

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR101200015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bd4528e32b35f3b7f6e5d38c3464a48bd67129eff5302b8bf65341d3e279a0e4

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