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§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör,
- 2.
- Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,
- 3.
- Zuschneiden und Vorrichten von Werk- und Hilfsstoffen,
- 4.
- Abwandeln von Grundschnitten und Erstellen von Schnittlagebildern,
- 5.
- Anwenden von Bügel- und Fixiertechniken,
- 6.
- Anwenden von Nähtechniken,
- 7.
- Anwenden von Schweiß- oder Klebetechniken,
- 8.
- Fertigen von Bekleidungsartikeln oder von sonstigen textilen Artikeln sowie
- 9.
- Lagern und Versenden.
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 6.
- Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,
- 7.
- betriebliche und technische Kommunikation,
- 8.
- Kundenorientierung und internationale Geschäftsbeziehungen sowie
- 9.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 11.1.2021 I 46
Aufh: Die V tritt gem. § 20 mit Ablauf des 31.7.2021 außer Kraft
Sonst: Außerkraftsetzung des § 20 weggefallen, dadurch Geltungsverlängerung der V auf unbestimmte Zeit
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR101200015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bd4528e32b35f3b7f6e5d38c3464a48bd67129eff5302b8bf65341d3e279a0e4