TestG
Allgemeine Hinweise
Gesetz über die Errichtung von Testamenten und Erbverträgen
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)Das G ist mit Ausnahme d. § 51 durch II. Teil Art. 1 Nr. 6 G v. 5.3.1953 I 33 aufgehoben, gem. II. Teil Art. 5 sind an seine Stelle die entsprechenden Vorschriften des 5. Buches des BGB getreten
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR009730938
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fcbae8982047cb72a57be6491feac04a31b97c0311e9b80c30e2fbb8b715d9fe