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TerrOIBG

§ 3Übermittlungspflichten

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte

(1) Das Bundeskriminalamt übermittelt der Bundesnetzagentur kalenderjährlich die Informationen nach Artikel 21 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a und e der Verordnung (EU) 2021/784 aus seinem Zuständigkeitsbereich. Die Informationen sind bis zum 1. März des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres zu übermitteln.
(2) Die Hostingdiensteanbieter übermitteln der Bundesnetzagentur kalenderjährlich Informationen nach Artikel 21 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/784. Die Informationen sind bis zum 1. März des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres zu übermitteln.
(3) Die Bundesnetzagentur übermittelt die in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/784 genannten Informationen bis zum 31. März jeden Jahres an die Europäische Kommission.
(4) Das Bundeskriminalamt übermittelt der Bundesnetzagentur auf deren Ersuchen Informationen nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EU) 2021/784, die es im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erlangt hat.
(5) Die Bundesnetzagentur übermittelt der Europäischen Kommission auf deren Ersuchen Informationen nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EU) 2021/784.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR118210022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c4e2db33981970dd8e99a1a1d5c993964b08c9f4e1b5c642110bbca21a7b591a

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