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TermVInfGebV

§ 3Gebührenschuldner

Gebührenverordnung für die Nutzung von Informationen zur Vermittlung von Behandlungsterminen und telemedizinischen Angeboten durch Dritte

(1) Zur Zahlung der Gebühren und zur Erstattung der Auslagen ist verpflichtet,
1.
der Antragsteller,
2.
der Nutzer der Schnittstelle nach der Zulassung,
3.
derjenige, der die Gebührenschuld eines anderen übernommen hat oder
4.
derjenige, der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1230A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ac6b678ba63b508d492b46ebbb0870314c62a261ba98153791081a6276427d9c

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