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TelekomSZV

§ 2(weggefallen)

Verordnung über Sonderzahlungen an Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Telekom AG

Dieser Quelldatensatz enthält eine Gliederungsüberschrift ohne eigenen Normtext. Die zugehörigen Vorschriften finden Sie im Inhaltsverzeichnis.

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 4 V v. 12.10.2015 I 1685

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR192500013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 49cc23123352f82872f2799b2bc92ded7dd957725b117a12fa8dead278d60eda

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