TELEKOMBRAnOErgAnO
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Soweit sich die Oberpostdirektionen und Direktionen Telekom die Entscheidung für besondere Fälle nicht vorbehalten, übertragen wir die in oben genannter Anordnung unter den Nummern 3 bis 5 aufgeführten Befugnisse auf die Ämter des Fernmeldewesens.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Deutsche Bundespost Telekom
Generaldirektion
Der Vorstand
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR009820992
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3c3bcdb12cf46e926ea3f23d8ce099afb9059d5199f5cfbeaccd4c1148cf9902