(1) Der Aufsichtsrat bestellt aus seiner Mitte - neben dem in § 11 Abs. 2 bezeichneten Ausschuß - einen Personalausschuß und einen Ausschuß für sonstige Angelegenheiten. Den Ausschüssen können, soweit gesetzlich zulässig, Entscheidungsbefugnisse des Aufsichtsrats überwiesen werden. Der Aufsichtsrat kann weitere Ausschüsse bestellen.
(2) Für das Verfahren der Ausschüsse gelten die Regelungen in den §§ 13 und 14 - mit Ausnahme des Zweitstimmrechts - entsprechend. Der Ausschuß kann aus seiner Mitte einen Vorsitzenden wählen, wenn nicht der Aufsichtsrat einen Vorsitzenden bestimmt. Der Vorsitz im Personalausschuß wird durch ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer, der Vorsitz im Ausschuß für sonstige Angelegenheiten durch ein Aufsichtsratsmitglied der Aktionäre geführt.
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