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TechFachwPrV

Anlage 2(zu § 11) Zeugnisinhalte

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2402 – 2403)

Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
3.
Datum des Bestehens der Prüfung,
4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,
5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
1.
zum Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“
a)
Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note sowie
b)
Benennung und Bewertung der vier Qualifikationsbereiche mit Punkten,
2.
zum Prüfungsteil „Technische Qualifikationen“
a)
Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note sowie
b)
Benennung und Bewertung der drei Qualifikationsbereiche mit Punkten,
3.
zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
a)
Benennung des Prüfungsteils,
b)
Benennung der schriftlichen Situationsaufgabe mit Note sowie
c)
Benennung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit Präsentation mit Note,
4.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
5.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,
6.
die Gesamtnote in Worten,
7.
Befreiungen nach § 8.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 72 V v. 9.12.2019 I 2153

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006600006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 27dc41ffc58d3086c742b2ca45778a9b95fb0a37c63361b97a372e49c01fa41f

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