TBetrWPrV
§ 9Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
- 1.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess“,
- 2.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Management und Führung“ sowie
- 3.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil“.
- 1.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess“ mit 30 Prozent,
- 2.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Management und Führung“ mit 30 Prozent,
- 3.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil“ mit 40 Prozent.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 27 V v. 9.12.2019 I 2153
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR290700004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 077d794622aed23e81526dc9e6fc1f1748efd851071d00c8de8843e2ec9da6a3