TBetrWPrV
§ 2Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
- eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zum Industriemeister oder eine vergleichbare technische Meisterprüfung oder eine mit Erfolg abgelegte staatlich anerkannte Prüfung zum Techniker oder
- 2.
- eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zum Technischen Fachwirt (IHK) oder
- 3.
- eine mit Erfolg abgelegte, staatlich anerkannte Prüfung zum Ingenieur mit wenigstens zweijähriger einschlägiger beruflicher Praxis
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 27 V v. 9.12.2019 I 2153
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR290700004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 077d794622aed23e81526dc9e6fc1f1748efd851071d00c8de8843e2ec9da6a3