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TauchPrV 2000

§ 12Wiederholung der Prüfung

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin

(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist die zu prüfende Person von der Ablegung einzelner Prüfungsleistungen zu befreien, wenn ihre Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und sie sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die zu prüfende Person kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. Es wird dann das Ergebnis der Wiederholungsprüfung gewertet.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17 V v. 9.12.2019 I 2153

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016500000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0c07dd3a6e49261b1a20fd26b290f51961a3e3c4964e91233f0528fbbabff66

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