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TauchPrV 2000

Anlage 3(zu § 4 Abs. 3)

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 171; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Dauer und Inhalt der betrieblichen Fortbildung
1.Durchführung von Arbeiten mit autonomen und schlauchversorgten Tauchgeräten mindestens 200 Taucherstunden (davon mindestens 20 Stunden mit dem sonst im Betrieb in der Regel nicht verwendeten Gerät)
2.Vermittlung von Kenntnissen in
 2.1Tauchgerätekunde (marktorientiert)
 2.2Arbeitsgerätekunde (hydraulisch, pneumatisch, elektrisch)
 2.3Wartungs-Inspektionskunde
 2.4Seemannschaft
3.Vermittlung von Fertigkeiten bei Unterwasserarbeiten in verschiedenen Tiefen, z.B.
 3.1Schweißen, Schneiden
 3.2Betonieren
 3.3Schalungsarbeiten
 3.4Spülarbeiten
 3.5Messen, Durchführen von Video-, Foto- und Ultraschallaufnahmen
 3.6Hebearbeiten
 3.7Montieren
 3.8Suchen
 3.9Abdichten
 3.10Konservieren und Reinigen
4.Arbeiten unter erschwerten Bedingungen, z.B.
 4.1Arbeiten bei Strömung
 4.2"Schwarzem Wasser"
 4.3Nachttauchen
5.Durchführung von Notfallmaßnahmen, z.B.
 5.1Bergung eines verunfallten Tauchers
 5.2Erstellung einer Rettungskette
 5.3Sofortmaßnahmen am Unfallort
 5.4Transport

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17 V v. 9.12.2019 I 2153

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016500000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0c07dd3a6e49261b1a20fd26b290f51961a3e3c4964e91233f0528fbbabff66

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