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TArztHAusbZustV

§ 1Zuständige Stelle

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle sowie über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung zum Tierarzthelfer/zur Tierarzthelferin

(1) Für die Berufsausbildung der Tierarzthelfer/Tierarzthelferinnen ist die Tierärztekammer zuständige Stelle im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.
(2) In den Fällen der §§ 23 und 24 des Berufsbildungsgesetzes tritt an die Stelle der nach Landesrecht zuständigen Behörden die für die Aufsicht über die Tierärztekammer zuständige Behörde.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004040986

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4b7d3372c566c72bbe87b36ca46d12d32f14b84a8844f810e4c1a43e5e73d918

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