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TAppV

§ 48Reproduktionsmedizin

Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten

In dem Prüfungsfach Reproduktionsmedizin haben die Studierenden ein Tier auf geschlechtliche Gesundheit oder ein im Neugeborenenalter befindliches Haustier zu untersuchen, die Diagnose unter Einbeziehung physikalischer und labordiagnostischer Untersuchungsmethoden zu stellen, den voraussichtlichen Behandlungsverlauf zu beurteilen, einen therapeutischen Plan aufzustellen und zu erläutern, gegebenenfalls die Behandlung einzuleiten oder durchzuführen und ein schriftliches Befundprotokoll zu erstellen. Sie haben ferner ihre Kenntnisse in der Gynäkologie einschließlich der Erkrankungen der Milchdrüse, der Geburtskunde einschließlich der Neugeborenenkunde und der geburtshilflichen Operationen, der normalen Fortpflanzung und ihrer Störungen bei männlichen Haustieren sowie der Zuchthygiene, der künstlichen Besamung und anderer biotechnischer Maßnahmen einschließlich der Herdenbetreuung nachzuweisen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 15.8.2019 I 1307

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR182700006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b5d4faa9cb2c21cfc3027b69967d3db5fdd3e57d5fd198ef3435c612bfd4f03a

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