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TAppV

§ 47Milchkunde

Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten

In dem Prüfungsfach Milchkunde haben die Studierenden eine Milchprobe (Frischgemelkprobe, Rohmilchprobe oder behandelte Milchprobe) oder ein Erzeugnis aus Milch zu untersuchen und zu beurteilen sowie einen schriftlichen Untersuchungsbericht anzufertigen. Sie haben ferner ihre Kenntnisse über die Physiologie und Pathologie der Milchbildung, die Hygiene und Technologie der Milchgewinnung und Milchverarbeitung sowie über die hygienischen und gesundheitsrelevanten Aspekte, insbesondere über die mikrobiologischen, qualitativen Beeinflussungen bei der Erzeugung, der Be- und Verarbeitung und der Vermarktung der Milch und Milcherzeugnisse einschließlich der Maßnahmen zur Qualitätssicherung sowie über die einschlägigen Rechtsvorschriften nachzuweisen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 15.8.2019 I 1307

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR182700006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b5d4faa9cb2c21cfc3027b69967d3db5fdd3e57d5fd198ef3435c612bfd4f03a

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