TAppV
§ 23Nachweise
Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
- 1.
- das Zeugnis über das Bestehen des Vorphysikums vor nicht mehr als eineinhalb Studienjahren;
- 2.
- Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den von der Universität für das jeweilige Prüfungsfach festgelegten Seminaren oder Übungen in
- a)
- Anatomie,
- b)
- Histologie,
- c)
- Embryologie,
- d)
- Physiologie,
- e)
- Biochemie und
- f)
- Tierzucht und Genetik einschließlich Tierbeurteilung;
- 3.
- Bescheinigung der Universität über eine 70-stündige Übung innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen über Landwirtschaft, Tierzucht und Tierhaltung auf einem Lehrgut;
- 4.
- Bescheinigung der Universität über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme von mindestens 84 Stunden an Wahlpflichtveranstaltungen in Fächern nach Nummer 2.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 15.8.2019 I 1307
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR182700006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b5d4faa9cb2c21cfc3027b69967d3db5fdd3e57d5fd198ef3435c612bfd4f03a