(1) Die Prüfung kann schriftlich, elektronisch, mündlich, durch Lösung schriftlich gestellter Aufgaben, bei denen anzugeben ist, welche der mit den Aufgaben vorgelegten Antworten für zutreffend gehalten werden (Multiple Choice) oder in einer Kombination dieser Prüfungsformen durchgeführt werden. Die Universität kann die Prüfungsnote auch durch studienbegleitende Leistungskontrollen ermitteln; die Erbringung der Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Seminaren und Übungen bleibt unberührt. In einzelnen Prüfungsfächern kann die Prüfung in mehreren Teilprüfungen abgelegt werden.
(2) In der mündlichen Prüfung sollen mindestens zwei, jedoch nicht mehr als fünf Studierende gemeinsam geprüft werden.
(3) Machen Studierende durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie wegen einer körperlichen Behinderung die Prüfung ganz oder teilweise nicht in der vorgesehenen Form ablegen können, hat der oder die Vorsitzende die Erbringung gleichwertiger Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu gestatten.
(4) Die Universität legt die Prüfungsform für das jeweilige Prüfungsfach nach Absatz 1 sowie die jeweils notwendigen Abweichungen von den §§ 9, 11, 12 und 14 in einer ergänzenden Prüfungsordnung (§ 16 des Hochschulrahmengesetzes) fest.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 15.8.2019 I 1307
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