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TankwartAusbBerAufhV

§ 2Übergangsregelung

Verordnung zur Aufhebung der Anerkennung des Ausbildungsberufes Tankwart

Die bis zum Ablauf des 26. März 2026 geschlossenen Ausbildungsverhältnisse sind nach dem Berufsbild des Lehrberufs Tankwart für die praktische Ausbildung im Erlass des Bundesministers für Wirtschaft vom 18. August 1952 – II A 4 – 6877/52 – und den Prüfungsanforderungen für den Lehrberuf Tankwart im Erlass des Bundeswirtschaftsministers vom 14. Januar 1953 – II A 4 – 9801/52 – zu Ende zu führen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR04C0A0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): efcb7e63a4966e20fb0c3233020915fb25c13b30eac869d347446bf90ff8ab2a

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