TAMG
§ 35eKennzeichnung der Verpackung und Packungsbeilage
- 1.
- mit dem Hinweis „autogener Impfstoff für Tiere“,
- 2.
- mit den Angaben zur qualitativen und quantitativen Zusammensetzung des Wirkstoffs oder der Wirkstoffe, der Hilfsstoffe und sonstigen Bestandteile unter Angabe ihres gebräuchlichen Namens oder ihrer chemischen Beschreibung, je Einheit oder Darreichungsform, bezogen auf ein bestimmtes Volumen oder Gewicht,
- 3.
- mit der Zieltierart,
- 4.
- mit dem Namen oder der Firma und der Anschrift der Herstellerin oder des Herstellers,
- 5.
- mit der Art der Aufbewahrung, gegebenenfalls besondere Lagerungshinweise,
- 6.
- gegebenenfalls mit der empfohlenen Wartezeit, auch wenn dieser Zeitraum gleich null ist, und
- 7.
- mit dem Verfalldatum, berechnet als der Tag nach Ablauf von maximal sechs Monaten seit der Abfüllung.
- 1.
- Dosierung, Verabreichungsart und den Verabreichungsweg sowie erforderlichenfalls Hinweise für die richtige Verabreichung,
- 2.
- Gegenanzeigen, Wechselwirkungen und Nebenwirkungen sowie
- 3.
- gegebenenfalls weitere Angaben und sonstige Warnhinweise.
Neuf: Neufassung durch Bek. v. 21.5.2026 I Nr. 160
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR453010021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f5e922f905423067c2f9a8cce378d6ca429ee5ec30673ca4d48a905501225494