TabakerzV
§ 7Studien und Informationspflichten
Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
- 1.
- verfügbare Studien zur Marktforschung, insbesondere zu den Präferenzen der betroffenen Verbrauchergruppen hinsichtlich der Inhaltsstoffe und Emissionen sowie Zusammenfassungen der Marktstudien, die sie anlässlich der Markteinführung neuer Tabakerzeugnisse anfertigen, und
- 2.
- Mitteilungen über die Verkaufsmengen des vorangegangenen Kalenderjahres, in Stück oder Kilogramm, beginnend mit dem 1. Januar 2015 und aufgeschlüsselt nach Markennamen und Art der Tabakerzeugnisse.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.7.2023 I Nr. 196
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR098010016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 36a48fb7ebf0f8fb7ada56987d6ed812f8a66ff56d35f2bec240bb8bdf3c16cd