Zum Gesetzesinhalt

TabakerzV

§ 34Übergangsregelungen

Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse

(1) Die §§ 19 bis 23 sind für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen ab dem 20. Mai 2019 und für die übrigen Tabakerzeugnisse ab dem 20. Mai 2024 anzuwenden.
(2) Tabak zum Selbstdrehen in Beuteln, der
1.
vor dem 20. Mai 2018
a)
hergestellt oder
b)
in den freien Verkehr gebracht und
2.
nach § 13 Absatz 4 Satz 3 gekennzeichnet wurde,
darf noch bis zum 20. Mai 2019 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.
(3) Anlage 1 Nummer 4 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa ist ab dem 20. Mai 2020 anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.7.2023 I Nr. 196

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR098010016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 36a48fb7ebf0f8fb7ada56987d6ed812f8a66ff56d35f2bec240bb8bdf3c16cd

XML-Quelle beim Herausgeber