TabakerzV
§ 31Grenzüberschreitender Fernabsatz an Verbraucher
Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
- 1.
- den Namen, die Anschrift und die elektronischen Kontaktdaten der Person, die grenzüberschreitenden Fernabsatz von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern an Verbraucher in der Europäischen Union betreiben will,
- 2.
- das Datum, an dem die Person Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter im grenzüberschreitenden Fernabsatz an Verbraucher erstmals bereitstellt,
- 3.
- das eindeutige Ordnungsmerkmal, die Domaininformationen und die Landzuordnung, über die die Tabakerzeugnisse, elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehälter im Internet angeboten werden, und
- 4.
- eine Beschreibung der Einzelheiten und der Funktionsweise des Altersüberprüfungssystems nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.7.2023 I Nr. 196
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR098010016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 36a48fb7ebf0f8fb7ada56987d6ed812f8a66ff56d35f2bec240bb8bdf3c16cd