(1) Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern sind vor dem Inverkehrbringen zur Aufbringung einer Liste auf Packungen und Außenverpackungen von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern verpflichtet. Die Liste muss folgende Angaben enthalten:
1.
alle Inhaltsstoffe in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils,
2.
den Nikotingehalt und die Nikotinabgabe pro Dosis,
3.
einen Hinweis, aus dem das Los zu ersehen ist, zu dem die elektronische Zigarette oder der Nachfüllbehälter gehört, und
4.
den Hinweis, dass das Erzeugnis nicht in die Hände von Kindern und Jugendlichen gelangen darf.
(2) Die Packungen und Außenverpackungen müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis tragen: „Dieses Produkt enthält Nikotin: einen Stoff, der sehr stark abhängig macht. “
(3) Der Warnhinweis muss auf den zwei größten Flächen der Packung und der Außenverpackung angebracht werden und jeweils 30 Prozent dieser Flächen einnehmen. Er muss den Anforderungen des § 13 Absatz 1 Nummer 2 genügen und parallel zum Haupttext ausgerichtet werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.7.2023 I Nr. 196
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