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TabakerzV

§ 19aAllgemeines Verfahren bei der Ausgabestelle

Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse

(1) Für Erzeugnisse, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt worden sind und die im Inland in den Verkehr gebracht werden, ist die für Deutschland benannte Ausgabestelle zuständig.
(2) Die Ausgabestelle ist berechtigt, die Entgelte für die Generierung und Ausgabe der individuellen Erkennungsmerkmale nach Artikel 3 Absatz 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 in Verbindung mit § 7a Absatz 2 Nummer 2 des Tabakerzeugnisgesetzes festzulegen und zu berechnen. Sie ist zur Rechnungstellung im eigenen Namen gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern und den Inhabern erster Verkaufsstellen berechtigt. Die Festlegung und Berechnung der Entgelte erfolgt nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen betriebswirtschaftlichen Kostenrechnung. Der Kostenrechnung sind diejenigen variablen und fixen Einzelkosten zu Grunde zu legen, die sich den jeweiligen Leistungen unmittelbar zuordnen lassen. Anteilige Gemeinkosten sind der Kostenrechnung nur insoweit zu Grunde zu legen, als sie der jeweiligen Leistung auf Grund eines sachgerechten und nachvollziehbaren Schlüssels zugeordnet werden können.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.7.2023 I Nr. 196

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR098010016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 36a48fb7ebf0f8fb7ada56987d6ed812f8a66ff56d35f2bec240bb8bdf3c16cd

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