TÜPrKostO1992GebVAnpV 2
Anhang VGebühren für die Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
- 1
- GebührFür die Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen werden Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 20,06 EUR.
- 2
- Terminzuschläge und Reisezeiten
- 2.1
- Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, wird auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben.
- 2.2
- Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit 20,06 EUR für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
Stand: Geändert durch Art. 26 G v. 6.1.2004 I 2
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR210500003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 07a5d2e401c79ddbeca6e7ef70be24a1c0258746faeb063e1dbc4a0a1fc324e1