Zum Gesetzesinhalt

TÜPrKostO1992GebVAnpV 2

Anhang VGebühren für die Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen

Zweite Verordnung zur Anpassung des Gebührenverzeichnisses der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2122
Für die Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen werden folgende Gebühren erhoben:
1
Gebühr
Für die Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen werden Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 20,06 EUR.
2
Terminzuschläge und Reisezeiten
2.1
Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, wird auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben.
2.2
Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit 20,06 EUR für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 26 G v. 6.1.2004 I 2

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR210500003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 07a5d2e401c79ddbeca6e7ef70be24a1c0258746faeb063e1dbc4a0a1fc324e1

XML-Quelle beim Herausgeber