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TÄHAV

§ 7Abgabebehältnisse

Verordnung über tierärztliche Hausapotheken

(1) Tierarzneimittel oder Humanarzneimittel dürfen nur in Behältnissen abgegeben werden, die gewährleisten, dass die einwandfreie Beschaffenheit der Tierarzneimittel oder Humanarzneimittel nicht beeinträchtigt wird. Ist die Abgabe von veterinärmedizintechnischen Produkten in Behältnissen erforderlich, gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Die Tierärztin oder der Tierarzt hat Behältnisse zu kennzeichnen:
1.
für Zubereitungen nach Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/6 mit dem Datum der Zubereitung und den Angaben nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b, e, f, g, h sowie i der Verordnung (EU) 2019/6,
2.
für Teilmengen von
a)
Tierarzneimitteln, die nach § 14 Absatz 2 Nummer 2 des Tierarzneimittelgesetzes keiner Herstellungserlaubnis bedürfen, und
b)
Humanarzneimitteln im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die denen nach § 14 Absatz 2 Nummer 2 des Tierarzneimittelgesetzes entsprechen,
mit den Angaben nach Artikel 88 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2121-50-1-15 v. 8.7.2009 I 1760 (TÄHAV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1570A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 280790094a4895f8b29df6ab205168b12c83abe49d110cb97851387f7c9e6813

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