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Anlage 2(zu § 8) Zeugnisinhalte

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt – Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung und Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin – Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2374 - 2375)


Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
3.
Datum des Bestehens der Prüfung,
4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
1.
Benennung des Prüfungsteils „Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen“ und Bewertung mit Punkten,
Benennung der Handlungsbereiche und jeweils Bewertung mit Punkten
a)
Versicherungsverhältnisse und Beitragszahlungen nach dem Sozialgesetzbuch,
b)
System der sozialen Sicherung und
c)
Sozialverwaltungsverfahren,
2.
Benennung des Prüfungsteils „Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen“ und Bewertung mit Punkten,
Benennung der Handlungsbereiche und jeweils Bewertung mit Punkten
a)
Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung oder
b)
Leistungen in der knappschaftlichen Sozialversicherung,
3.
Benennung des Prüfungsteils „Organisationsaufgaben“ und Bewertung mit Punkten,
Benennung der Handlungsbereiche
a)
Betriebswirtschaftliches Management in der öffentlichen Verwaltung,
b)
Kundenmanagement,
c)
Veränderungsmanagement,
4.
Benennung des Prüfungsteils „Personalaufgaben“ und Bewertung mit Punkten,
Benennung der Handlungsbereiche
a)
Mitarbeiterführung,
b)
Personalmanagement,
5.
Benennung und Bewertung mit Punkten von
a)
Präsentation und
b)
Fachgespräch,
6.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
7.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,
8.
die Gesamtnote in Worten,
9.
Befreiungen nach § 5,
10.
Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 10.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 63 V v. 9.12.2019 I 2153

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020600013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 68aa922048f53f414b1bb78fdedbb27dc88105a8d2199d1cbf395554c4109af9

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