SysStabV
§ 2Sachlicher Anwendungsbereich
- 1.
- im Niederspannungsnetz mit einer installierten maximalen Leistung
- a)
- von mehr als 10 Kilowatt, die nach dem 31. August 2005 und vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden, sowie
- b)
- von mehr als 100 Kilowatt, die nach dem 30. April 2001 und vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden,
- 2.
- im Mittelspannungsnetz mit einer installierten maximalen Leistung von mehr als 30 Kilowatt, die nach dem 30. April 2001 und vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wurden.
- 1.
- KWK-Anlagen
- a)
- mit einer installierten maximalen elektrischen Leistung von mehr als 5 000 Kilowatt,
- b)
- mit einer installierten maximalen elektrischen Leistung von mehr als 100 Kilowatt bis einschließlich 5 000 Kilowatt, die nach dem 31. Dezember 1999 in Betrieb genommen wurden,
- 2.
- Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Windenergie mit einer installierten maximalen Leistung von mehr als 450 Kilowatt,
- 3.
- Anlagen zur Erzeugung von Strom aus fester Biomasse mit einer installierten maximalen Leistung von mehr als 100 Kilowatt,
- 4.
- Anlagen zur Erzeugung von Strom aus gasförmiger und flüssiger Biomasse, einschließlich Biomethan und Deponie-, Klär- sowie Grubengas, mit einer installierten maximalen Leistung von mehr als 100 Kilowatt, die nach dem 31. Dezember 1999 in Betrieb genommen wurden,
- 5.
- Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft mit einer installierten maximalen Leistung von mehr als 100 Kilowatt.
- 1.
- im Höchstspannungsnetz, wenn die Anlagen vor dem 1. September 2004 in Betrieb genommen wurden,
- 2.
- im Hochspannungsnetz, wenn die Anlagen vor dem 1. September 2004 in Betrieb genommen wurden,
- 3.
- im Mittelspannungsnetz, wenn die Anlagen vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wurden, und
- 4.
- im Niederspannungsnetz, wenn die Anlagen vor dem 1. Juli 2012 in Betrieb genommen wurden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Sonst: Die V ist gem. Art. 3 V v. 20.7.2012 I 1635 am 26.7.2012 in Kraft getreten
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR163510012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a103f3ad68fdea019708163ca9bed1046b466a9e4ec7f758e37e978134cce7d6