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SVwHKVorRV

Art 17Haftpflichtversicherung

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an das Wirtschafts- und Handelsbüro der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China in Berlin

Die entsandten Mitarbeiter des Büros und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen haben allen Verpflichtungen nachzukommen, die in den in Deutschland gültigen Gesetzen und Rechtsvorschriften in Bezug auf die Haftpflichtversicherung für die von ihnen benutzten Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge vorgesehen sind.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: Diese V tritt nach ihrem Art. 20 mit Ablauf des Jahres außer Kraft, in dem das Büro geschlossen wird. Der Tag des Außterkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014220009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 875302c0b6fa39bd00ab0992b932eb561d98ec0fbe3943aa460d8e5e2e8251c9

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