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SVRV

§ 6Belege für Einzahlungen, Auszahlungen und Buchungen ohne Zahlungsvorgang

Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung

(1) Belege für Einzahlungen und für Auszahlungen bestehen aus
1.
der Zahlungsanordnung (Annahme- oder Auszahlungsanordnung),
2.
den sonstigen die Zahlung begründenden Unterlagen,
3.
der Zahlungsbescheinigung oder der Quittung.
(2) Belege für Buchungen, denen kein Zahlungsvorgang zugrunde liegt, bestehen aus
1.
der Buchungsanordnung,
2.
den sonstigen die Buchung begründenden Unterlagen.
(3) Belege im Sinne der Absätze 1 und 2 können auch elektronisch erzeugte Dateien oder Datensätze sein.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.4.2026 I Nr. 99

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR162700999

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e74c78ec60c1d2f61fa0aaa6e00fd7aed1688f58aa7b9cb39e2d77266493cecf

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