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§ 32

Gesetz zur Neuordnung der Sozialversicherungsträger im Saarland

(1) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Abteilung Rentenversicherung der Angestellten der Landesversicherungsanstalt für das Saarland beschäftigten Personen (Beamte, Beamtenanwärter, Angestellte und Arbeiter) zu dem genannten Zeitpunkt zu übernehmen. Die zu übernehmenden Personen sollen in der Auskunfts- und Beratungsstelle in Saarbrücken (§ 30 Abs. 2) beschäftigt werden.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für die Versorgungsempfänger entsprechend.
(3) § 8 gilt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7a G v. 19.12.2007 I 3024

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001940960

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3c1320d32574b993d0f09d1c3849d8dba0c94aa7b071285739e4a357297eb6f8

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