(1) Das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte) und die Verbindlichkeiten der Landesversicherungsanstalt für das Saarland, die in der Abteilung Allgemeine Unfallversicherung verwaltet werden, werden unter den in § 15 genannten Berufsgenossenschaften aufgeteilt; ausgenommen sind die Bergbau-Berufsgenossenschaft, die Gartenbau-Berufsgenossenschaft und die See-Berufsgenossenschaft.
(2) Das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte) und die Verbindlichkeiten der Landesversicherungsanstalt für das Saarland, die in der Abteilung Landwirtschaftliche Unfallversicherung verwaltet werden, werden unter der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für das Saarland und der Gartenbau-Berufsgenossenschaft aufgeteilt.
(3) Die beteiligten Berufsgenossenschaften stellen einen Aufteilungsplan auf, in dem angegeben wird, welche Vermögensgegenstände und welche Verbindlichkeiten auf die einzelnen Berufsgenossenschaften übergehen sollen; Grundstücke und im Grundbuch eingetragene Rechte sollen übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt bezeichnet werden. Der Aufteilungsplan ist von der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde des Saarlandes zu bestätigen.
(4) Kommt eine Einigung der beteiligten Berufsgenossenschaften über die Aufteilung nicht zustande, dann stellt die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde des Saarlandes den Aufteilungsplan auf; für die Aufteilung ist das Verhältnis der von den beteiligten Berufsgenossenschaften zu übernehmenden Rentenlast maßgebend.
(5) Der Übergang der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten tritt ein, sobald die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde des Saarlandes den Aufteilungsplan der Berufsgenossenschaften bestätigt hat oder der von der Landesbehörde aufgestellte Aufteilungsplan unanfechtbar geworden ist.
(6) Der bisherige Schuldner hat den kraft Gesetzes eingetretenen Übergang der Verbindlichkeiten dem Gläubiger mitzuteilen.
(7) Das Vermögen und die Verbindlichkeiten werden bis zu ihrem Übergang auf die Berufsgenossenschaften von der Landesversicherungsanstalt für das Saarland im Auftrag und für Rechnung der Rechtsnachfolger verwaltet.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7a G v. 19.12.2007 I 3024
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.