VorgV
§ 6
Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses
- 1.
- eine Notlage sofortige Hilfe erfordert,
- 2.
- zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicherheit ein sofortiges Eingreifen unerläßlich ist oder
- 3.
- eine einheitliche Befehlsgebung an Ort und Stelle unabhängig von der gliederungsmäßigen Zusammengehörigkeit der Soldaten zur Behebung einer kritischen Lage hergestellt werden muß.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 2 V v. 7.10.1981 I 1129
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004590956
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 67894993f25abc7aeeb464c1833317700c59f24e8fcb81695445a2d0b070038a