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SVLFGG

§ 4Sitz, Aufbau und Satzung

Gesetz zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

(1) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist zweistufig aufgebaut. Der Sitz der Hauptverwaltung wird durch die Satzung bestimmt. Die Hauptverwaltungen aller bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden Geschäftsstellen. Bei der Aufgabenverteilung ist eine fachlich umfängliche Betreuung der Versicherten sicherzustellen.
(2) Die Satzung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 20.12.2022 I 2759

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR057910012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f3863510312b443a8ff3b352f07b79f4572ffd64ed34f9e26323817d12bb649f

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