(1) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bildet Altersrückstellungen für den in § 7 Absatz 1 Satz 1 und 4 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau genannten Personenkreis. Dies gilt nach § 7 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau nicht für die Beschäftigten, für die bereits Altersrückstellungen auf der Grundlage der §§ 172c und 219a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gebildet werden.
(2) Altersrückstellungen nach Absatz 1 Satz 1 sind in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts der Versorgungsleistungen zu bilden, die auf Grund bereits geleisteter Beschäftigungszeiten zu erwarten sind. Der Abzug eines Barwerts fiktiver, auf den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses kalkulierter Jahresprämien ist zulässig, wenn in den Barwert nach Satz 1 auch Zahlungen einbezogen werden, die auf Grund künftiger Beschäftigungszeiten zu erwarten sind.
(3) Die Berechnung der Barwerte hat den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt zu folgen. Dabei sind nachfolgende Annahmen zugrunde zu legen:
1.
Rechnungszins in Höhe von 4,25 Prozent,
2.
jährlicher Anstieg der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und Vergütungen um 1,5 Prozent,
3.
jährlicher Anstieg der Versorgungsbezüge und Renten um 1 Prozent,
4.
Zuschlagssatz für Beihilfeaufwendungen in Höhe von 12 Prozent der Ausgaben für Versorgungsbezüge.
(4) Die Renten und Anwartschaften zum 31. Dezember 2039 werden für diejenigen Versorgungsanwärterinnen und Versorgungsanwärter sowie Rentnerinnen und Rentner ermittelt, deren um vier Jahre erhöhte durchschnittliche Lebenserwartung nach dem 31. Dezember 2039 endet. Die Regelaltersgrenze wird nach dem Geburtsjahrgang festgelegt.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 1: Zur Anwendung vgl. § 4 Abs. 2 +++)
Fassungsangaben der Quelle
Hinweis: Geändert durch Art. 57 Abs. 35 G v. 12.12.2019 I 2652
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