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SVFAngAusbV 1997

§ 5Durchführung der Berufsausbildung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten

(1) Während der Berufsausbildung beim Versicherungsträger soll der Auszubildende mit Vorgängen befaßt werden, die den im Ausbildungsrahmenplan bezeichneten Fertigkeiten und Kenntnissen entsprechend auszuwählen sind. Dabei sind ihm Einsichten in Sinn, Zweck und Bedeutung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften praxisbezogen zu vermitteln.
(2) Zur Ergänzung der Berufsausbildung sind die Fertigkeiten und Kenntnisse zu den rechtlichen und fachlichen Grundlagen, insbesondere zu Versicherungsverhältnissen, Beiträgen und Leistungen, entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan in einem zeitlichen Umfang von etwa sechzehn Wochen bei den Versicherungsträgern selbst oder in überbetrieblichen Einrichtungen systematisch zu vermitteln und zu vertiefen. Diese Ausbildungsmaßnahmen sind zeitlich unter Beachtung der Pflicht des Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule zu organisieren.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 57 G v. 24.3.1997 I 594

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR197500996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c8c651d1ab46c942612175f21fdf988a64f9e42781f39d4f71953776e88af2ff

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