STzV
§ 9Zusammenfassung der Freistellung von der Arbeit
Verordnung über die Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.3.2025 I Nr. 89
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR315700005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d93dc4da2c5b7073cfe1c0ecc26b9afbada3e9ab88a115ea37dd07f85e90de8d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 72 BBesGÜbergangsregelung zu den §§ 6, 43, 43b, 44 und 63
„… . vor dem 31. Dezember 2019 eine Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung oder eine Altersteilzeit im Blockmodell begonnen und 2. sich am 1. Januar 2020 bereits in der Freistellungsphase befund …“